PV News
AUXOLAR
Die Solarpflicht für Berlin ab 01. Januar 2023
Wen betrifft sie und auf welche Voraussetzungen muss beim Bau der PV-Anlage geachtet werden?
Der 01. Januar 2023 ist nicht nur der Beginn des neuen Jahres, er ist für einige Bundesländer der Startschuss für die gesetzliche Solarpflicht. Doch was bedeutet das konkret und für wen gilt sie? Wir haben die wichtigsten Punkte einmal zusammengefasst.
Anfang diesen Jahres legten Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen bereits vor. Ab Neujahr 2023 folgen Berlin, Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Bremen und Sachsen befinden sich derzeit noch in Planung. Für alle weiteren Bundesländer, d.h. Thüringen, Sachsen-Anhalt, Saarland, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen und Brandenburg steht noch kein konkreter Termin fest.
Was bedeutet „Solarpflicht“ und wieso wurde sie beschlossen?
Unter der sogenannten „Solarpflicht“ versteht man eine solare Baupflicht. Konkret geht es dabei um eine gesetzliche Vorgabe zur Errichtung und zum Einbau von Photovoltaikanlagen auf Neu- und Bestandsgebäuden. Auf welche Gebäudetypen sich die Solarpflicht bezieht, ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Einen kurzen Überblick haben wir am Ende des Artikels zusammengefasst.
Die Solarpflicht für Berlin
Grund und Ziel des Beschlusses zur Solarpflicht in Berlin ist es, das Solarpotenzial auf den Berliner Dächern nutzbar zu machen und damit einen relevanten Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele zu schaffen. Zudem soll der Ausbau von Photovoltaikanlagen neue Perspektiven für Innovation und Wachstum am Standort Berlin schaffen sowie die lokale Wertschöpfungskette mit nachhaltiger erneuerbarer Energie ankurbeln. Da es in dicht besiedelten Städten, wie Berlin nur wenig Fläche für alternative erneuerbare Technologien gibt, ist die Nutzung von Photovoltaik eine vielversprechende Möglichkeit, um auch dort langfristig unabhängig von fossilen Energieträgern zu werden. Aufgrund des vorhandenen Potenzials bereits bestehender Dachflächen legt Berlin den Schwerpunkt nicht nur auf Neubau, sondern auch auf vorhandene versiegelte Bestandsflächen.
Wen betrifft die Solarpflicht in Berlin?
Konkret sind von der Pflicht alle nicht öffentlichen Neubauten sowie Umbauten an bestehenden Dachflächen von Wohn- und Nichtwohngebäude mit einer Nutzungsfläche über 50 m² betroffen. Dies beinhaltet also auch Gewerbe- und Industriegebäude. Wohnungseigentümergemeinschaften, sogenannte WEGs, müssen der Pflicht ebenfalls nachkommen.
Nicht betroffen sind Mieterinnen und Mieter. Diese können jedoch von den neuen Nutzungsmöglichkeiten profitieren, beispielsweise in Form von Mieterstrommodellen, für die sich der/die EigentümerIn entscheiden kann. Dieses Modell ermöglicht es den EigentümerInnen zudem, sich nicht selbst um die Errichtung sowie den Betrieb der Photovoltaikanlage kümmern zu müssen. Hierzu stehen wir Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.


Wie sieht der konkrete Umsetzungszeitplan ab 01. Januar 2023 aus?
Bei Bestandsgebäuden gilt die Aufnahme der Bauarbeiten als Startpunkt. Die Aufnahme der Bauarbeiten beginnt mit den Arbeiten am Dach, d.h. alle Umbauten, die ab dem 01. Januar 2023 beginnen, fallen in die Solarpflicht. Die Inbetriebnahme muss mit der Fertigstellung der Umbauten am Dach abgeschlossen sein. Für Neubauten gilt die Pflicht, wenn mit der Errichtung des neuen Gebäudes am 01. Januar 2023 begonnen wird. Gemeint ist damit die Aufnahme der Bauarbeiten, die der Ausführung des Bauvorhabens unmittelbar dienen. Genauer ist dies in der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) definiert. Spätestens nach Fertigstellung und Nutzungsbeginn des Gebäudes, muss die PV-Anlage in Betrieb gesetzt sein.
Welche Gebäude sind konkret betroffen?
Die Solarpflicht, die nach dem Solargesetz Berlin beschlossen wurde, gilt nur für Gebäude im Land Berlin. Im Praxisleitfaden der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe wird ein Gebäude wie folgt definiert: „Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, gemäß § 2 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist.“
Bei Unsicherheiten kann mit dem zuständigen Bauaufsichtsamt gesprochen werden. Wie bereits weiter oben erläutert, wird nicht zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden unterschieden.
Wie berechnet sich die Mindestgröße der Photovoltaikanlage?
Im Solargesetz Berlin ist eine Mindestgröße für die zu installierende PV-Anlage vorgegeben. Die Dachfläche bildet die Grundlage für deren Ermittlung. Sie errechnet sich aus der gesamten Dachfläche, einschließlich eines Dachüberstands ohne Dachrinne. Bei mehreren Einzelflächen wird die Summe aller Teilflächen als Gesamtdachfläche gewertet. Es wird bei der Berechnung jedoch zwischen Neu- und Bestandsgebäuden unterschieden. Für Bestandsgebäude gilt die Bruttodachfläche abzüglich der Flächenanteile, die wegen Verschattung, Dachaufbauten, Dachfenstern, anderer Dachnutzungen oder der Ausrichtung nach Norden nicht genutzt werden können, d.h. die Anlage wird auf der Nettofläche errichtet. Für Neubauten wird auf die Gesamtbruttofläche abgestellt.
Bei der Berechnung wird zusätzlich nach Dachform, d.h. beispielsweise Satteldach oder Flachdach, unterschieden. Grund dafür ist die unterschiedliche Montageform für die verschiedenen Dacharten.




Für die Größe der Photovoltaikanlage gilt, dass bei Neubauten mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche mit PV-Modulen belegt sein müssen. Bei Bestandsgebäuden sind es ebenfalls 30 Prozent, diese beziehen sich in diesem Fall aber auf die Nettodachfläche. Da die Berechnung anhand der Nettofläche bei Wohngebäuden im Bestand häufig schwierig ist, kann hier zusätzlich mit der installierten Leistung gerechnet werden. Wird der vorgegebene Wert erreicht, kann die 30 Prozent-Regelung unberücksichtigt bleiben.
Folgende Werte sind dafür vorgegeben:
- Wohngebäude mit max. 2 Wohnungen = installierte Leistung von 2 Kilowatt
- Wohngebäude zwischen mind. 3-5 Wohnungen = installierte Leistung von 3 Kilowatt
- Wohngebäude mit mind. 6-10 Wohnungen = installierte Leistung von 6 Kilowatt
- Wohngebäude, die über 10 Wohnungen haben, müssen sich an die vorgeschriebenen 30 Prozent halten
Auf weitere Punkte, wie die bestehende Nachweis- und Aufbewahrungspflicht, Ordnungswidrigkeiten, Fördermöglichkeiten, Ausnahmen sowie auszufüllende Formulare möchten wir in diesem Artikel nicht im Detail eingehen. Detaillierte Informationen dazu finden Sie auf der Seite der Senatsverwaltung (hier) und/oder im dort aufgeführten Praxisleitfaden.
Überblick über die Solarpflicht in den einzelnen Bundesländern:
Baden-Württemberg:
Start: 01. Januar 2022
Betrifft: Neubau Nicht-Wohngebäuden I Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen
Start: 01. Mai 2022
Betrifft: Neubau Wohngebäuden
Start: 01. Januar 2023
Betrifft: Dachsanierung Bestandsgebäude
Nordrhein-Westfalen:
Start: 01. Januar 2022
Betrifft: Parkplätze
Start: Januar 2023
Betrifft: Neue öffentliche Liegenschaften
Start: Januar 2024
Betrifft: Gewerblicher Neubau
Start: Juni 2024
Betrifft: Kommunale Liegenschaften
Start: Januar 2025
Betrifft: Private Neubauten
Start: Januar 2026
Betrifft: Gewerbliche und private Dachsanierungen
Berlin:
Start: 01. Januar 2023
Betrifft: Neubauten sowie Bestandsgebäude mit wesentlicher Dachsanierung für Wohn- und Nichtwohngebäude
Bayern:
Start: 01. Januar 2023
Betrifft: Gewerbe- und Industriehallen
Start: 01. Juli 2023
Betrifft: Sonstige Nicht-Wohngebäude
- Für neu errichtete Wohngebäude gibt es eine Empfehlung zum Bau einer PV-Anlage
Rheinland-Pfalz:
Start: 01. Januar 2023
Betrifft: Gewerbliche Neubauten >100 m² Nutzfläche I neue gewerblich genutzte Stellplätze ab 50 Plätzen
Niedersachsen:
Start: 01. Januar 2023
Betrifft: Gewerbeimmobilien ab 75m² Dachfläche I Beim Neubau von Wohngebäuden soll bereits die Möglichkeit einer späteren Installation berücksichtigt werden, d.h. das Tragwerk muss stabil sein und Platz für die zugehörige technische Ausrüstung bereit halten
Schleswig-Holstein:
Start: 01. Januar 2023
Betrifft: Neubauten von Nichtwohngebäuden I Nichtwohngebäude bei einer Sanierung von mindestens zehn Prozent der Dachfläche I Neuerrichtung von Parkplätzen mit mehr als 100 Stellplätzen
Bremen:
Start: 1. Juni 2024
Betrifft: Dachsanierungen von Bestandsgebäuden
Start: 1. Juli 2025
Betrifft: Solarpflicht für Neubauten
Sachsen:
Start: In Planung
Betrifft: Öffentliche Neubauten
Start: Diskutiert
Betrifft: Gewebeimmobilien und Parkplätze
Summary


Article Name
Die Solarpflicht für Berlin ab 01. Januar 2023
Description
Der 01. Januar 2023 ist nicht nur der Beginn des neuen Jahres, er ist für einige Bundesländer der Startschuss für die gesetzliche Solarpflicht. Doch was bedeutet das konkret und für wen gilt sie? Wir haben die wichtigsten Punkte einmal zusammengefasst.
Author
AUXOLAR
Publisher Name
AUXOLAR
Publisher Logo